====== Ablieferung nur bei Zahlung des Kaufgeldes ====== § 817 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die abgelieferte Sache nur bei Zahlung des Kaufgeldes übergeben werden darf. **§ 817 (2) ZPO** Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird. ===== siehe auch ===== § 817 ZPO -> [[Zuschlag und Ablieferung]] \\ Regelt die Bedingungen für den Zuschlag bei Versteigerungen und die Ablieferung der versteigerten Gegenstände.