====== Ablieferung des gepfändeten Geldes an den Gläubiger ====== § 815 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass gepfändetes Geld dem Gläubiger abzuliefern ist. **§ 815 (1) ZPO** Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. ===== siehe auch ===== § 815 ZPO -> [[Gepfändetes Geld]] \\ Regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.