====== Ablehnungsverfahren ====== § 1037 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt das Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters im schiedsrichterlichen Verfahren. § 1037 (1) ZPO -> [[Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters durch Vereinbarung]] \\ Erlaubt den Parteien, ein Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters zu vereinbaren, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen. § 1037 (2) ZPO -> [[Ablehnung eines Schiedsrichters ohne Vereinbarung]] \\ Regelt das Vorgehen, wenn keine Vereinbarung über das Ablehnungsverfahren besteht, einschließlich der Frist zur Darlegung der Ablehnungsgründe. § 1037 (3) ZPO -> [[Gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung zu beantragen, wenn das vereinbarte oder vorgesehene Verfahren erfolglos bleibt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens|Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens]] \\ Regelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, einschließlich der Verfahrensregeln, der Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern sowie der Beendigung des Schiedsrichteramtes.