====== Ablehnungsrecht beider Parteien ====== § 42 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass das Recht zur Ablehnung eines Richters beiden Parteien zusteht. **§ 42 (3) ZPO** Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu. ===== siehe auch ===== § 42 ZPO -> [[Ablehnung eines Richters]] \\ Regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann.