====== Ablehnungsgründe für Sachverständige ====== § 406 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Gründe, aus denen ein Sachverständiger abgelehnt werden kann. **§ 406 (1) ZPO** Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. ===== siehe auch ===== § 406 ZPO -> [[Ablehnung eines Sachverständigen]] \\ Regelt die Ablehnung eines Sachverständigen aus Gründen, die auch zur Ablehnung eines Richters berechtigen.