====== Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ====== § 42 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. **§ 42 (2) ZPO** Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. ===== siehe auch ===== § 42 ZPO -> [[Ablehnung eines Richters]] \\ Regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann.