====== Ablehnung eines Schiedsrichters ohne Vereinbarung ====== § 1037 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Vorgehen, wenn keine Vereinbarung über das Ablehnungsverfahren besteht, einschließlich der Frist zur Darlegung der Ablehnungsgründe. **§ 1037 (2) ZPO** Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung. ===== siehe auch ===== § 1037 ZPO -> [[Ablehnungsverfahren]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters im schiedsrichterlichen Verfahren.