====== Ablehnung eines Richters bei gesetzlichem Ausschluss oder Befangenheit ====== § 42 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass ein Richter abgelehnt werden kann, wenn er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist oder wegen Besorgnis der Befangenheit. **§ 42 (1) ZPO** Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. ===== siehe auch ===== § 42 ZPO -> [[Ablehnung eines Richters]] \\ Regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann.