====== Ablehnung eines Richters ====== § 42 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann, sowohl bei gesetzlichem Ausschluss als auch bei Besorgnis der Befangenheit. § 42 (1) ZPO -> [[Ablehnung eines Richters bei gesetzlichem Ausschluss oder Befangenheit]] \\ Ein Richter kann abgelehnt werden, wenn er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist oder wegen Besorgnis der Befangenheit. § 42 (2) ZPO -> [[Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit]] \\ Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. § 42 (3) ZPO -> [[Ablehnungsrecht beider Parteien]] \\ Das Recht zur Ablehnung eines Richters steht beiden Parteien zu. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen|Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen]] \\ Regelt die Umstände und Verfahren, unter denen Richter und andere Gerichtspersonen von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten.