====== Ablehnung der Vollstreckbarerklärung bei Aufhebungsgründen ====== § 1060 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn bestimmte Aufhebungsgründe vorliegen. **§ 1060 (2) ZPO** Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. ===== siehe auch ===== § 1060 ZPO -> [[Inländische Schiedssprüche]] \\ Regelt die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche und die Voraussetzungen für deren Vollstreckbarerklärung.