====== Ablehnung der Vollstreckbarerklärung ======
§ 796a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird.
**§ 796a (3) ZPO**
Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
===== siehe auch =====
§ 796a ZPO -> [[Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs]] \\
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann.
====== Ablehnung der Vollstreckbarerklärung ======
§ 1061 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass das Gericht feststellt, dass ein Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, wenn die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist.
**§ 1061 (2) ZPO**
Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
===== siehe auch =====
§ 1061 ZPO -> [[Ausländische Schiedssprüche]] \\
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.