====== Ablehnung der Vollstreckbarerklärung ====== § 796a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird. **§ 796a (3) ZPO** Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. ===== siehe auch ===== § 796a ZPO -> [[Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs]] \\ Legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann. ====== Ablehnung der Vollstreckbarerklärung ====== § 1061 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass das Gericht feststellt, dass ein Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, wenn die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist. **§ 1061 (2) ZPO** Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. ===== siehe auch ===== § 1061 ZPO -> [[Ausländische Schiedssprüche]] \\ Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.