====== Ablehnung der Übermittlung von Anträgen ====== § 1077 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt der Übermittlungsstelle, die Übermittlung von Anträgen abzulehnen, wenn diese offensichtlich unbegründet sind. **§ 1077 (3) ZPO** Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist. Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 statt. ===== siehe auch ===== § 1077 ZPO -> [[Ausgehende Ersuchen]] \\ Regelt die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.