====== Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei geringen Kosten ====== § 115 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung die festgesetzten Monatsraten und Vermögensbeträge nicht übersteigen. **§ 115 (4) ZPO** Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. ===== siehe auch ===== § 115 ZPO -> [[Einsatz von Einkommen und Vermögen]] \\ Regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.