====== Abkürzung von Zwischenfristen ====== § 226 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen. § 226 (1) ZPO -> [[Abkürzung von Einlassungs- und Ladungsfristen]] \\ Ermöglicht die Abkürzung von Einlassungsfristen, Ladungsfristen und Fristen für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze auf Antrag. § 226 (2) ZPO -> [[Keine Ausschluss der Fristabkürzung durch fehlende Vorbereitung]] \\ Stellt klar, dass die Abkürzung der Einlassungs- und Ladungsfristen nicht ausgeschlossen ist, auch wenn dadurch die mündliche Verhandlung nicht durch Schriftsätze vorbereitet werden kann. § 226 (3) ZPO -> [[Verfügung der Fristabkürzung durch den Vorsitzenden]] \\ Erlaubt dem Vorsitzenden, die Abkürzung der Fristen ohne Anhörung der Beteiligten zu verfügen, wobei diese Verfügung den Beteiligten mitzuteilen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich Fristen, Zustellungen und Verfahrensabläufe, die für das Zivilverfahren maßgeblich sind.