====== Abkürzung von Einlassungs- und Ladungsfristen ====== § 226 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die Abkürzung von Einlassungsfristen, Ladungsfristen und Fristen für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze auf Antrag. **§ 226 (1) ZPO** Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden. ===== siehe auch ===== § 226 ZPO -> [[Abkürzung von Zwischenfristen]] \\ Regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen.