====== Abkürzung oder Verlängerung von Fristen auf Antrag ====== § 224 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die Abkürzung oder Verlängerung richterlicher und gesetzlicher Fristen auf Antrag, wenn erhebliche Gründe vorliegen. **§ 224 (2) ZPO** Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen. ===== siehe auch ===== § 224 ZPO -> [[Fristkürzung; Fristverlängerung]] \\ Regelt die Möglichkeiten der Fristkürzung und Fristverlängerung im Zivilprozess.