====== Abhilfe oder Vorlage an das Beschwerdegericht ====== § 572 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erläutert, dass das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet erachten und ihr abhelfen können; andernfalls ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. **§ 572 (1) ZPO** Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== § 572 ZPO -> [[Gang des Beschwerdeverfahrens]] \\ Regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.