====== Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ====== § 321a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei. § 321a (1) ZPO -> [[Fortführung des Verfahrens bei Gehörsverletzung]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Verfahren auf Rüge der betroffenen Partei fortgeführt wird, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. § 321a (2) ZPO -> [[Fristen und Form der Rüge bei Gehörsverletzung]] \\ Legt die Frist und die Form fest, in der die Rüge erhoben werden muss, sowie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung. § 321a (3) ZPO -> [[Stellungnahme des Gegners bei Gehörsverletzung]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gegners, eine Stellungnahme abzugeben. § 321a (4) ZPO -> [[Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge]] \\ Beschreibt die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge durch das Gericht und die Folgen einer unzulässigen oder unbegründeten Rüge. § 321a (5) ZPO -> [[Abhilfe bei begründeter Rüge]] \\ Erklärt, wie das Gericht bei einer begründeten Rüge das Verfahren fortführt und in den Stand vor der mündlichen Verhandlung zurückversetzt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, die für die Durchführung von Zivilprozessen maßgeblich sind, einschließlich der Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, die Verfahrensbeteiligten und die Verfahrenshandlungen.