====== Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage ====== § 280 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage und die Behandlung von Zwischenurteilen. § 280 (1) ZPO -> [[Abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit]] \\ Erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage separat verhandelt wird. § 280 (2) ZPO -> [[Behandlung von Zwischenurteilen]] \\ Bestimmt, dass ein Zwischenurteil in Bezug auf Rechtsmittel als Endurteil angesehen wird, mit der Möglichkeit, auf Antrag zur Hauptsache zu verhandeln. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Bestimmungen zur Klageerhebung, Verhandlung und Entscheidung im Zivilprozess.