====== Abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit ====== § 280 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage separat verhandelt wird. **§ 280 (1) ZPO** Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. ===== siehe auch ===== § 280 ZPO -> [[Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage]] \\ Regelt die Möglichkeit einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage und die Behandlung von Zwischenurteilen.