====== Abgekürzte Urteilsformen und beglaubigte Abschriften ====== § 317 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ausfertigung von Urteilen in abgekürzter Form unter Verwendung beglaubigter Abschriften der Klageschrift oder durch Vervollständigung des Urteils mit bestimmten Angaben. **§ 317 (5) ZPO** Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. ===== siehe auch ===== § 317 ZPO -> [[Urteilszustellung und -ausfertigung]] \\ Regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.