====== Abgabe zur Postabfertigungsstelle ====== Die Abgabe einer [[Entscheidungen|Entscheidung]] zur Postabfertigungsstelle geht der [[Zustellung]] zeitlich voraus. Da nach Abgabe zur Postabfertigungsstelle die Entscheidung dem Einflußbereich der entscheidenden Stelle entzogen ist, werden daran Rechtsfolgen geknüpft, die sonst erst mit [[Rechtswirksamkeit|Wirksamwerden]] der Entscheidung eintreten. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Entscheidung zur Postabfertigungsstelle: * braucht neues, selbst entscheidungserhebliches Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden;((BGH, Beschluss vom 12.12.1996 - I ZB 8/96 - Ceco m.w.N.)) und * tritt die Bindung der entscheidenden Stelle (sog. [[Innenbindung]]) an die Entscheidung ein. (:?: stimmt das?) Die Abgabe zur Postabfertigungsstelle nimmt aber die [[Zustellung]], also das [[Rechtswirksamkeit|Wirksamwerden]] der Entscheidung, nicht vorweg. Ein nach Abgabe zur Postabfertigungsstelle aber vor [[Zustellung]] eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.