====== Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll ====== § 129a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts. **§ 129a (1) ZPO** Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. ===== siehe auch ===== § 129a ZPO -> [[Anträge und Erklärungen zu Protokoll]] \\ Regelt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts und die Möglichkeit der Aufnahme per Bild- und Tonübertragung.