====== Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter ====== § 365 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Befugnis des beauftragten oder ersuchten Richters, die Beweisaufnahme an ein anderes Gericht abzugeben, wenn sich nachträglich Gründe ergeben, die dies sachgemäß erscheinen lassen. **§ 365 ZPO** Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Grundsätze und Verfahren der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeiten und Abläufe bei der Beweisführung.