====== Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht ====== § 1090 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Abgabe des Verfahrens an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht. **§ 1090 (2) ZPO** Nach Eingang der Mitteilung des Antragstellers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das vom Antragsteller bezeichnete Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 1090 ZPO -> [[Verfahren nach Einspruch]] \\ Regelt das Verfahren nach einem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl.