====== Abgabe des Verfahrens am selben Gericht ====== § 698 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens sinngemäß gelten, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden. **§ 698 ZPO** Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 7: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt die Durchführung von Mahnverfahren, einschließlich der Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsfolgen, die speziell für diese Art von Verfahren gelten.