====== Abgabe des Rechtsstreits bei Einspruch ====== § 700 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. **§ 700 (3) ZPO** Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 700 ZPO -> [[Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.