====== Abgabe der Erklärungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher ====== § 840 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Abgabe der Erklärungen auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher und beschreibt die Anforderungen bei Zustellungen nach § 193. **§ 840 (3) ZPO** Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. ===== siehe auch ===== § 840 ZPO -> [[Erklärungspflicht des Drittschuldners]] \\ Regelt die Erklärungspflichten des Drittschuldners im Rahmen der Pfändung und Überweisung von Forderungen.