====== Abgabe an zuständiges Gericht bei Unzuständigkeit ====== § 828 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass ein nicht zuständiges Gericht die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abgibt, wobei die Abgabe nicht bindend ist. **§ 828 (3) ZPO** Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend. ===== siehe auch ===== § 828 ZPO -> [[Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts]] \\ Regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.