====== Abänderung von Vergleichen und Urkunden ====== § 323a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden, die Verpflichtungen zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten. § 323a (1) ZPO -> [[Klage auf Abänderung des Titels]] \\ Ermöglicht jedem Teil, auf Abänderung des Titels zu klagen, sofern der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. § 323a (2) ZPO -> [[Voraussetzungen und Umfang der Abänderung]] \\ Bestimmt, dass die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Abänderung von Titeln|Abänderung von Titeln]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Abänderung von vollstreckbaren Titeln, insbesondere bei Änderungen der zugrunde liegenden Tatsachen oder rechtlichen Verhältnisse.