====== Abänderung von Urteilen ====== § 323 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten. § 323 (1) ZPO -> [[Abänderung bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse]] \\ Ermöglicht die Abänderung eines Urteils, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt. § 323 (2) ZPO -> [[Gründe für die Abänderungsklage]] \\ Beschränkt die Abänderungsklage auf Gründe, die nach der Tatsachenverhandlung des vorherigen Verfahrens entstanden sind. § 323 (3) ZPO -> [[Zeitpunkt der Abänderung]] \\ Legt fest, dass die Abänderung ab Rechtshängigkeit der Klage zulässig ist. § 323 (4) ZPO -> [[Anpassung der Entscheidung]] \\ Erfordert die Anpassung der Entscheidung bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen der ursprünglichen Entscheidung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Urteile|Urteile]] \\ Regelt die verschiedenen Aspekte von Urteilen, einschließlich ihrer Abänderung, Vollstreckbarkeit und der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.