====== Zwingende Anwendung (§ 32b UrhG) ====== **§ 32b (1) UrhG** Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung - wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder - soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. ===== siehe auch =====