====== Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern ====== § 42a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Pflicht des Urhebers zur Einräumung eines Nutzungsrechts an seinem Werk der Musik an mehrere Tonträgerhersteller unter bestimmten Bedingungen, wobei besondere Ausnahmen und Einschränkungen berücksichtigt werden. § 42a (1) UrhG -> [[Einräumung eines Nutzungsrechts an mehrere Tonträgerhersteller im Inland]] \\ Urheber müssen unter bestimmten Bedingungen Nutzungsrechte an mehreren Tonträgerherstellern in Deutschland einräumen. § 42a (2) UrhG -> [[Einräumung eines Nutzungsrechts an ausländische Tonträgerhersteller]] \\ Tonträgerhersteller aus bestimmten Staaten haben ähnliche Rechte wie deutsche Hersteller. § 42a (3) UrhG -> [[Beschränkungen des Nutzungsrechts]] \\ Das Nutzungsrecht gilt nur in Deutschland und zur Ausfuhr in Staaten ohne entsprechenden Schutz. § 42a (4) UrhG -> [[Verpflichtung des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts]] \\ Der Inhaber eines exklusiven Nutzungsrechts muss ebenfalls Rechte an andere Hersteller verleihen. § 42a (5) UrhG -> [[Anwendung auf Sprachwerke in Verbindung mit Musikwerken]] \\ Die Bestimmungen gelten auch für Sprachwerke, die mit Musikwerken verbunden sind. § 42a (6) UrhG -> [[Zuständigkeit der Gerichte bei Klagen auf Einräumung des Nutzungsrechts]] \\ Besondere Zuständigkeit bei Klagen zur Einräumung des Nutzungsrechts, wenn kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland vorhanden ist. § 42a (7) UrhG -> [[Ausnahme bei Nutzungsrecht zur Herstellung eines Films]] \\ Die Bestimmungen gelten nicht, wenn das Nutzungsrecht nur zur Herstellung eines Films gewährt wurde. ===== siehe auch =====