====== Zustimmungsbedürftige Handlungen ====== Artikel 4 der [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen|Richtlinie 2009/24/EG]] beschreibt die Handlungen, die der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, und regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Artikel 4 (1) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Zustimmungspflichtige Handlungen des Rechtsinhabers]] \\ Umfasst die Rechte des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung und Verbreitung von Computerprogrammen. Artikel 4 (2) Richtlinie 2009/24/EG -> [[Erschöpfung des Verbreitungsrechts]] \\ Regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 2 -> [[Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen#Kapitel 2: Rechte und Ausnahmen|Rechte und Ausnahmen]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die ausschließlichen Rechte des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm und die Ausnahmen von diesen Rechten.