====== Zulässigkeit von Vervielfältigungen für wissenschaftliche Forschung ====== § 60d (1) des [[Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) erlaubt Vervielfältigungen für Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung unter bestimmten Bedingungen. **§ 60d (1) UrhG** Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. ===== siehe auch ===== § 60d UrhG -> [[Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.