====== Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts ====== **§ 64 UrhG** Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollen die urheberrechtlich geschützten Werke nach Ablauf einer Frist, die die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben angemessen berücksichtigt, frei zugänglich sein.((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06; m.V.a. Dreier/Schulze a. a. O., vor §§ 64 UrhG ff. Rn. 1; Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 64 UrhG Rn. 2)) Mit der Gewährung von Markenschutz allein aufgrund eines Urheberrechts unabhängig von der Erfüllung der markenrechtlichen Voraussetzungen würde dieser Gesetzeszweck umgangen, weil die Schutzdauer einer Marke nach § 47 Abs. 2 MarkenG beliebig oft verlängert und das Gemeinfreiwerden damit verhindert werden kann.((BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06)) ===== siehe auch =====