====== Zeitliche Anwendbarkeit der Urheberrechtsrichtlinie ======
**Art. 10 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
Die Vorschriften dieser Richtlinie finden auf alle von ihr
erfassten Werke und Schutzgegenstände Anwendung, die am
22. Dezember 2002 durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte geschützt sind oder die die Schutzkriterien im
Sinne dieser Richtlinie oder der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Bestimmungen erfüllen.
**Art. 10 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
Die Richtlinie berührt Handlungen und Rechte nicht, die
vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben
wurden.
===== siehe auch =====
Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]] \\
Dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.