====== Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG) ======
**§ 70 (1) UrhG**
Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
**§ 70 (2) UrhG**
Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
**§ 70 (3) UrhG**
Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
===== siehe auch =====