====== Werke der Musik ====== **§ 2 (1) UrhG** Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst [-> [[geschützte Werke]]] gehören insbesondere: [...] - [[Werke der Musik]]; [...]. -> [[Schöpferische Eigentümlichkeit eines Musikstückes]] \\ -> [[Bühnenmusik]], [[Dramatisch-musikalische Werke]] \\ Nicht nur komponierte Musikstücke als ganze, sondern auch Teile daraus können urheberrechtlich geschützt sein, sofern nicht nur das Gesamtwerk als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen ist, sondern auch die übernommenen Teile für sich genommen.((BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper; m.w.N.)) Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG setzt die Annahme einer Miturheberschaft voraus, dass mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf Text und Musik eines Musikstücks nicht gegeben. Während Liedtexte als Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen können((vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 82; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 2 UrhG Rn. 54)) sind musikalische Kompositionen als Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt. Beide Werkarten können jeweils gesondert verwertet werden.((BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper)) ===== siehe auch ===== § 2 UrhG -> [[geschützte Werke]]