====== Werke an öffentlichen Plätzen (Panoramafreiheit) ====== § 59 des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) regelt die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Orten befinden [-> [[Panoramafreiheit]]]. § 59 (1) UrhG -> [[Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken an öffentlichen Orten]] \\ Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. § 59 (2) UrhG -> [[Beschränkungen bei der Vervielfältigung an Bauwerken]] \\ Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. -> [[Schrankenregelungen]] ===== siehe auch ===== Abschnitt 6 UrhG -> [[Schranken des Urheberrechts]]