====== Werk ====== Im Sinne des Urheberrechts [§ 2 (1) UrhG -> [[Geschützte Werke]]] ist ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung, die durch ihre Individualität und Originalität geschützt ist [§ 2 (2) UrhG -> [[Persönliche geistige Schöpfung]]]. Ein Werk gilt als veröffentlicht [§ 6 UrhG -> [[Veröffentlichte und erschienene Werke]]], wenn es mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sei es durch Druck, Aufführung, Ausstellung oder eine andere Form der Verbreitung. Ein Werk ist erschienen, wenn es in körperlicher Form in einer ausreichenden Anzahl von Exemplaren der Öffentlichkeit angeboten wurde, zum Beispiel durch Buchveröffentlichungen. Diese Unterscheidung ist wichtig für bestimmte urheberrechtliche Regelungen, wie etwa den Schutzumfang oder das Urheberpersönlichkeitsrecht. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines geschützten Werkes [§ 3 UrhG -> [[Bearbeitungen]] ] können selbst als Werk im Sinne des Urheberrechts gelten, sofern sie eine [[persönliche geistige Schöpfung]] darstellen. Das bedeutet, dass eine Bearbeitung, die eigene schöpferische Leistungen einbringt, ebenfalls urheberrechtlich geschützt ist. Ein [[Sammelwerk]] entsteht, wenn mehrere Werke oder Teile von Werken, die individuell schutzfähig sind, zu einem neuen Ganzen zusammengestellt werden. Dies gilt beispielsweise für Anthologien oder Enzyklopädien. [[Datenbankwerk|Datenbankwerke]] sind Sammlungen von Daten, die systematisch oder methodisch geordnet sind und deren Auswahl oder Anordnung eine eigene geistige Leistung darstellt. In beiden Fällen schützt das Urheberrecht die schöpferische Auswahl oder Anordnung der Werke oder Daten, nicht jedoch zwingend die Inhalte an sich [§ 4 UrhG -> [[Sammelwerke und Datenbankwerke]]]. Amtliche Werke [§ 5 UrhG -> [[Amtliche Werke]]] sind Texte und Materialien, die von [[Grundrecht:Behörde|Behörden]] oder [[Grundrecht:staat|staatlichen Stellen]] erstellt wurden. Diese Werke, wie [[Grundrecht:Gesetze|Gesetze]], [[Grundrecht:Verordnung|Verordnungen]], [[Grundrecht:amtliche Erlass|amtliche Erlasse]] und [[Grundrecht:Gerichtsentscheidung|Gerichtsentscheidungen]], unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz und dürfen von jedem genutzt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass amtliche Texte für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind. Diese Ausnahme bezieht sich jedoch nur auf die reinen amtlichen Texte, nicht auf Kommentare oder Bearbeitungen dieser Texte durch Dritte. Eine Urheberbezeichnung ist die Angabe des Namens des [[Urheber|Urhebers]] oder einer anderen Bezeichnung, die den Urheber eines [[Werk|Werkes]] identifiziert. Sie dient dazu, den [[Schöpfer]] eines urheberrechtlich geschützten Werkes anzuerkennen und dessen [[Urheberschaft]] sichtbar zu machen. Der Urheber hat gemäß § 13 des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) [-> [[Anerkennung der Urheberschaft]]] das Recht, dass sein Werk mit einer solchen Bezeichnung versehen wird, sofern er dies wünscht. ===== siehe auch ===== § 2 UrhG -> [[Geschützte Werke]] \\ Geschützte Werke umfassen Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und wissenschaftliche oder technische Darstellungen.