====== Weitere Regelungen zu Vervielfältigungen ====== § 53 (2) des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) enthält verschiedene Regelungen zu Vervielfältigungen, wobei einige Punkte weggefallen sind. **§ 53 (2) UrhG** Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. (weggefallen) 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt nur, wenn zusätzlich 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. § 53 (2) Satz 1 Nr. 1 UrhG -> weggefallen \\ § 53 (2) Satz 1 Nr. 2 UrhG -> [[Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv]] \\ § 53 (2) Satz 1 Nr. 3 UrhG -> [[Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen]] \\ § 53 (2) Satz 1 Nr. 4 UrhG -> [[Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zum sonstigen eigenen Gebrauch]] \\ ===== siehe auch ===== § 53 UrhG -> [[Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.