====== Weitere berechtigte Einrichtungen und Personen ====== § 60d (3) des [[Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetzes]] (UrhG) erweitert die Berechtigung zur Vervielfältigung auf bestimmte öffentliche Einrichtungen und Einzelpersonen. **§ 60d (3) UrhG** Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner 1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen), 2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. ===== siehe auch ===== § 60d UrhG -> [[Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung]] \\ Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.