====== Weitere Ausnahmen und Beschränkungen ====== Art. 5 (3) der [[Urheberrechtsrichtlinie|Richtlinie 2001/29/EG]] erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen. Art. 5 (3) a) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Veranschaulichung im Unterricht oder für wissenschaftliche Forschung]] \\ Erlaubt die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für wissenschaftliche Forschung unter bestimmten Bedingungen. Art. 5 (3) b) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung zugunsten behinderter Personen]] \\ Erlaubt die Nutzung zugunsten behinderter Personen unter bestimmten Bedingungen. Art. 5 (3) c) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Vervielfältigung durch die Presse und Berichterstattung über Tagesereignisse]] \\ Erlaubt die Vervielfältigung durch die Presse und Berichterstattung über Tagesereignisse unter bestimmten Bedingungen. Art. 5 (3) d) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen]] \\ Erlaubt Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen unter bestimmten Bedingungen. Art. 5 (3) e) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit]] \\ Erlaubt die Nutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verfahren. Art. 5 (3) f) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung von politischen Reden]] \\ Erlaubt die Nutzung von politischen Reden oder ähnlichen Werken unter bestimmten Bedingungen. Art. 5 (3) g) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung bei religiösen oder offiziellen Veranstaltungen]] \\ Erlaubt die Nutzung bei religiösen oder offiziellen Veranstaltungen. Art. 5 (3) h) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung von Werken an öffentlichen Orten]] \\ Erlaubt die Nutzung von Werken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. Art. 5 (3) i) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Beiläufige Einbeziehung eines Werks]] \\ Erlaubt die beiläufige Einbeziehung eines Werks in anderes Material. Art. 5 (3) j) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung für Werbung für öffentliche Ausstellungen]] \\ Erlaubt die Nutzung zum Zwecke der Werbung für öffentliche Ausstellungen oder Verkäufe. Art. 5 (3) k) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung für Karikaturen, Parodien oder Pastiches]] \\ Erlaubt die Nutzung für Karikaturen, Parodien oder Pastiches. Art. 5 (3) l) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung im Zusammenhang mit der Vorführung oder Reparatur von Geräten]] \\ Erlaubt die Nutzung im Zusammenhang mit der Vorführung oder Reparatur von Geräten. Art. 5 (3) m) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau]] \\ Erlaubt die Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau eines Gebäudes. Art. 5 (3) n) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung von Werken in Sammlungen für Forschung und private Studien]] \\ Erlaubt die Nutzung von Werken in Sammlungen für Forschung und private Studien. Art. 5 (3) o) der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Nutzung in bestimmten anderen Fällen von geringer Bedeutung]] \\ Erlaubt die Nutzung in bestimmten anderen Fällen von geringer Bedeutung. ===== siehe auch ===== Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG -> [[Ausnahmen und Beschränkungen]] \\ Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.