====== Wegfall des Fairnessausgleichs ====== **§ 32a (4) UrhG** Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 [§ 32a (1) UrhG -> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]]], soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. ===== siehe auch ===== § 32a (1) UrhG -> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]]