====== Wahrnehmungsgesellschaft ======
**§ 1 (1) UrhWahrnG**
Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremdem Namen erfolgt.
**§ 1 (2) UrhWahrnG**
Absatz 1 ist auf die gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden.
Nach dieser Bestimmung sind nur solche Wahrnehmungstätigkeiten erlaubnispflichtig, die geschäftsmäßig und auf Dauer angelegt sind.((OLG Köln 28. 9.07-6 W15007 ; m.w.N.))
Die Voraussetzung einer geschäftsmäßigen Wahrnehmungstätigkeit ist beispielsweise in der Rechtsprechung bei einer Gesellschaft verneint worden, die von mehreren Urhebern nur zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber einem einzigen Nutzer gegründet worden war.((OLG Köln 28. 9.07-6 W15007; m.V.a. OLG München, OLG-Report München 1994, 137))
§ 1 Abs. 2 UrhWG will die Gesellschaften von der Erlaubnispflicht ausnehmen, die nur punktuell urheberrechtliche Drittinteressen verfolgen wollen, deren Geschäftsidee sich darauf aber nicht allgemein gründet. Das trifft auf professionelle ausländische Wahrnehmungsgesellschaften nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder nur gelegentlich die Hilfe deutscher Gerichte in Anspruch nehmen sollten.((OLG Köln 28. 9.07-6 W15007))
**§ 1 (3) UrhWahrnG**
Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.
**§ 1 (4) UrhWahrnG**
Übt eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so ist sie Verwertungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes. Übt eine einzelne natürliche Person die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so sind auf sie die in diesem Gesetz für Verwertungsgesellschaften getroffenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
===== siehe auch =====