====== Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen ====== § 32 des [[Verwertungsgesellschaftengesetz|Verwertungsgesellschaftsgesetzes]] (VGG) regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften. § 32 (1) VGG -> [[Förderung kulturell bedeutender Werke]] \\ Beschreibt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern. § 32 (2) VGG -> [[Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen]] \\ Erklärt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einzurichten. § 32 (3) VGG -> [[Regeln für die Finanzierung und Erbringung von Förderungen und Leistungen]] \\ Regelt die Finanzierung und Erbringung von kulturellen Förderungen und Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen. ===== siehe auch ===== VGG, Teil 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 -> [[Verwertungsgesellschaftengesetz#Unterabschnitt 3: Einnahmen aus den Rechten|Einnahmen aus den Rechten]] \\ Regelt die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten durch die Verwertungsgesellschaften, einschließlich der Verwendung der Einnahmen zur Förderung kulturell bedeutender Werke und zur Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen.