====== Vorführungsrecht ====== **§ 19 (4) UrhG** Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 UrhG). § 19 (1) UrhG-> [[Vortragsrecht]] \\ § 19 (2) UrhG-> [[Aufführungsrecht]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Nutzungsrechte]]