====== Verzicht auf Fairnessausgleich ====== **§ 32a (3) UrhG** Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 [§ 32a (1) UrhG -> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]]] kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. ===== siehe auch ===== § 32a (1) UrhG -> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]]