====== Verwertungsgesellschaftengesetz ====== Das Verwertungsgesellschaftengesetz ist ein deutsches Gesetz, das die Tätigkeit von [[Verwertungsgesellschaft|Verwertungsgesellschaften]] regelt. Diese Gesellschaften nehmen Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahr, insbesondere für Autoren, Komponisten, bildende Künstler, ausübende Künstler und andere Rechteinhaber, die ihre Rechte nicht individuell durchsetzen können oder wollen. Das deutsche Urheberrechtswahrnehmungsgesetz regelte bis zum 31. Mai 2016 die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergaben, für Rechnung mehrerer Urheber durch [[Verwertungsgesellschaften]]. Die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen regelt seit dem 1. Juni 2016 das [[Verwertungsgesellschaftengesetz]] (VGG). ==== Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen ==== Der erste Teil des VGG legt den Anwendungsbereich und die zentralen Begriffe des Gesetzes fest. Dazu gehören Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer. § 1 VGG -> [[Anwendungsbereich]] \\ Regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften. § 2 VGG -> [[Verwertungsgesellschaft]] \\ Definiert die Verwertungsgesellschaft als Organisation zur kollektiven Wahrnehmung von Rechten. § 3 VGG -> [[Abhängige Verwertungseinrichtung]] \\ Beschreibt Organisationen, die von Verwertungsgesellschaften gehalten oder beherrscht werden. § 4 VGG -> [[Unabhängige Verwertungseinrichtung]] \\ Definiert unabhängige Verwertungseinrichtungen und ihre Merkmale. § 5 VGG -> [[Rechtsinhaber]] \\ Definiert Rechtsinhaber als natürliche oder juristische Personen mit Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten. § 6 VGG -> [[Berechtigter]] \\ Definiert Berechtigte als Rechtsinhaber in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer Organisation. § 7 VGG -> [[Mitglieder]] \\ Definiert Mitglieder als Berechtigte oder Einrichtungen, die von der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden. § 7a VGG -> [[Außenstehender]] \\ Definiert Außenstehende als Rechtsinhaber ohne vertragliches Wahrnehmungsverhältnis. § 8 VGG -> [[Nutzer]] \\ Definiert Nutzer als Personen, die Handlungen vornehmen, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedürfen. ==== Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft ==== Der zweite Teil des VGG beschreibt die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften, einschließlich der Wahrnehmung von Rechten, der Mitgliedschaftsbedingungen, der Verwaltung der Einnahmen und der Beschwerdeverfahren. === Abschnitt 1: Innenverhältnis === Beschreibt die Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern, Berechtigten und Organen. Unterabschnitt 1: Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder § 9 VGG -> [[Wahrnehmungszwang]] \\ Verpflichtet die Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten auf Verlangen des Rechtsinhabers. § 10 VGG -> [[Zustimmung zur Rechtswahrnehmung]] \\ Regelt die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte. § 11 VGG -> [[Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke]] \\ Legt Bedingungen für die Nutzung von Werken für nicht kommerzielle Zwecke fest. § 12 VGG -> [[Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten]] \\ Regelt die Beendigung der Rechtswahrnehmung und den Entzug von Rechten. § 13 VGG -> [[Bedingungen für die Mitgliedschaft]] \\ Regelt die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft. § 14 VGG -> [[Elektronische Kommunikation]] \\ Eröffnet den Zugang zur elektronischen Kommunikation für Mitglieder und Berechtigte. § 15 VGG -> [[Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis]] \\ Verpflichtet zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses der Mitglieder und Berechtigten. § 16 VGG -> [[Grundsatz der Mitwirkung]] \\ Sichert die Mitwirkung von Mitgliedern und Berechtigten an Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft. § 17 VGG -> [[Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung]] \\ Regelt die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung. § 18 VGG -> [[Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe]] \\ Regelt die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe der Verwertungsgesellschaft. § 19 VGG -> [[Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung]] \\ Regelt die Durchführung der Mitgliederhauptversammlung und die Vertretung der Mitglieder. § 20 VGG -> [[Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind]] \\ Regelt die Mitwirkung von Berechtigten, die nicht Mitglied sind. Unterabschnitt 2: Geschäftsführung und Aufsicht § 21 VGG -> [[Geschäftsführung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaft. § 22 VGG -> [[Aufsichtsgremium]] \\ Beschreibt die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsgremiums. Unterabschnitt 3: Einnahmen aus den Rechten § 23 VGG -> [[Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten]] \\ Regelt die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten. § 24 VGG -> [[Getrennte Konten]] \\ Verpflichtet zur getrennten Buchführung der Einnahmen aus den Rechten. § 25 VGG -> [[Anlage der Einnahmen aus den Rechten]] \\ Regelt die Anlage der Einnahmen aus den Rechten im Interesse der Berechtigten. § 26 VGG -> [[Verwendung der Einnahmen aus den Rechten]] \\ Regelt die zulässige Verwendung der Einnahmen aus den Rechten. § 27 VGG -> [[Verteilungsplan]] \\ Regelt die Aufstellung eines Verteilungsplans zur Verteilung der Einnahmen. § 27a VGG -> [[Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers]] \\ Regelt die Beteiligung des Verlegers an gesetzlichen Vergütungsansprüchen. § 27b VGG -> [[Mindestbeteiligung des Urhebers]] \\ Regelt die Mindestbeteiligung des Urhebers an den Einnahmen. § 28 VGG -> [[Verteilungsfrist]] \\ Regelt die Fristen für die Verteilung der Einnahmen. § 29 VGG -> [[Feststellung der Berechtigten]] \\ Regelt die Maßnahmen zur Feststellung der Berechtigten. § 30 VGG -> [[Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten]] \\ Regelt die Behandlung nicht verteilbarer Einnahmen. § 31 VGG -> [[Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten]] \\ Regelt die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten. § 32 VGG -> [[Kulturelle Förderung]]; [[Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen]] \\ Regelt die kulturelle Förderung und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen. Unterabschnitt 4: Beschwerdeverfahren § 33 VGG -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt die Durchführung von Beschwerdeverfahren. === Abschnitt 2: Außenverhältnis === Regelt die Beziehungen der Verwertungsgesellschaften zu Nutzern und anderen externen Parteien. Unterabschnitt 1: Verträge und Tarife § 34 VGG -> [[Abschlusszwang]] \\ Verpflichtet zur Einräumung von Nutzungsrechten zu angemessenen Bedingungen. § 35 VGG -> [[Gesamtverträge]] \\ Regelt den Abschluss von Gesamtverträgen mit Nutzervereinigungen. § 36 VGG -> [[Verhandlungen]] \\ Regelt die Verhandlungen über die Wahrnehmung von Rechten. § 37 VGG -> [[Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt]] \\ Regelt die Hinterlegung und Zahlung unter Vorbehalt bei Uneinigkeit über die Vergütung. § 38 VGG -> [[Tarifaufstellung]] \\ Verpflichtet zur Aufstellung von Tarifen für die Vergütung. § 39 VGG -> [[Tarifgestaltung]] \\ Regelt die Grundlagen und Kriterien für die Tarifgestaltung. § 40 VGG -> [[Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien]] \\ Regelt die Tarifgestaltung für Geräte und Speichermedien. Unterabschnitt 2: Mitteilungspflichten § 41 VGG -> [[Auskunftspflicht der Nutzer]] \\ Regelt die Auskunftspflicht der Nutzer über die Nutzung von Werken. § 42 VGG -> [[Meldepflicht der Nutzer]] \\ Regelt die Meldepflicht der Nutzer bei öffentlichen Wiedergaben. § 43 VGG -> [[Elektronische Kommunikation]] \\ Eröffnet den Zugang zur elektronischen Kommunikation für Nutzer. === Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen === Regelt die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen. § 44 VGG -> [[Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot]] \\ Regelt die Bedingungen für Repräsentationsvereinbarungen. § 45 VGG -> [[Abzüge]] \\ Regelt die zulässigen Abzüge von Einnahmen aus Repräsentationsvereinbarungen. § 46 VGG -> [[Verteilung]] \\ Regelt die Verteilung der Einnahmen aus Repräsentationsvereinbarungen. § 47 VGG -> [[Informationspflichten]] \\ Regelt die Informationspflichten der beauftragten Verwertungsgesellschaft. === Abschnitt 4: Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung === Regelt die Vermutungen und Rechte von Außenstehenden bei Weitersendung und Direkteinspeisung. § 48 VGG -> [[Vermutung bei Auskunftsansprüchen]] \\ Regelt die Vermutung bei Auskunftsansprüchen. § 49 VGG -> [[Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen]] \\ Regelt die Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen. § 50 VGG -> [[Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung]] \\ Regelt die Rechte von Außenstehenden bei Weitersendung und Direkteinspeisung. === Abschnitt 5: Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung === Regelt die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung. § 51 VGG -> [[Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung]] \\ Regelt die Einräumung kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung. § 51a VGG -> [[Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information]] \\ Regelt die Wirksamkeit der Rechtseinräumung und die Informationspflichten. § 51b VGG -> [[Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft. § 52 VGG -> [[Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke]] \\ Regelt die Einräumung kollektiver Lizenzen für nicht verfügbare Werke. § 52a VGG -> [[Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken]] \\ Regelt die Wirksamkeit der Rechtseinräumung bei nicht verfügbaren Werken. § 52b VGG -> [[Nicht verfügbare Werke]] \\ Definiert nicht verfügbare Werke. § 52c VGG -> [[Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten]] \\ Regelt die Repräsentativität bei Werkreihen aus Drittstaaten. § 52d VGG -> [[Verordnungsermächtigung]] \\ Ermächtigt zur Regelung der Ausübung und Rechtsfolgen von Widersprüchen. § 52e VGG -> [[Anwendung auf verwandte Schutzrechte]] \\ Regelt die Anwendung auf verwandte Schutzrechte. === Abschnitt 6: Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht === Regelt die Informationspflichten sowie die Rechnungslegung und den Transparenzbericht. Unterabschnitt 1: Informationspflichten § 53 VGG -> [[Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung]] \\ Regelt die Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung. § 54 VGG -> [[Informationen für Berechtigte]] \\ Regelt die Informationspflichten gegenüber Berechtigten. § 55 VGG -> [[Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen]] \\ Regelt die Informationspflichten zu Werken und Schutzgegenständen. § 56 VGG -> [[Informationen für die Allgemeinheit]] \\ Regelt die Veröffentlichung von Informationen für die Allgemeinheit. Unterabschnitt 2: Rechnungslegung und Transparenzbericht § 57 VGG -> [[Jahresabschluss und Lagebericht]] \\ Regelt die Anforderungen an den Jahresabschluss und den Lagebericht. § 58 VGG -> [[Jährlicher Transparenzbericht]] \\ Regelt die Erstellung und Veröffentlichung des jährlichen Transparenzberichts. ==== Teil 3: Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken ==== Regelt die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften. § 59 VGG -> [[Anwendungsbereich]] \\ Definiert den Anwendungsbereich für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten. § 60 VGG -> [[Nicht anwendbare Vorschriften]] \\ Listet die nicht anwendbaren Vorschriften im Verhältnis zu Rechtsinhabern und Nutzern auf. § 61 VGG -> [[Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften]] \\ Regelt die Anforderungen an Verwertungsgesellschaften für die Verwaltung von Online-Rechten. § 62 VGG -> [[Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten]] \\ Regelt die Informationspflichten zu Musikwerken und Online-Rechten. § 63 VGG -> [[Berichtigung der Informationen]] \\ Regelt die Berichtigung von Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten. § 64 VGG -> [[Elektronische Übermittlung von Informationen]] \\ Regelt die elektronische Übermittlung von Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten. § 65 VGG -> [[Überwachung von Nutzungen]] \\ Regelt die Überwachung der Nutzung von Musikwerken durch Online-Dienste. § 66 VGG -> [[Elektronische Nutzungsmeldung]] \\ Regelt die elektronische Meldung der Nutzung von Musikwerken. § 67 VGG -> [[Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten]] \\ Regelt die Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten. § 68 VGG -> [[Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen]] \\ Regelt die Verteilung der Einnahmen aus Online-Rechten und die Informationspflichten. § 69 VGG -> [[Repräsentationszwang]] \\ Regelt den Zwang zur Repräsentation bei der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten. § 70 VGG -> [[Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft]] \\ Regelt die Informationspflichten der beauftragenden Verwertungsgesellschaft. § 71 VGG -> [[Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation]] \\ Regelt die Informationspflichten gegenüber Mitgliedern und Berechtigten bei Repräsentation. § 72 VGG -> [[Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken]] \\ Regelt den Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten. § 73 VGG -> [[Wahrnehmung bei Repräsentation]] \\ Regelt die Wahrnehmung von Online-Rechten bei Repräsentation. § 74 VGG -> [[Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme]] \\ Regelt die Ausnahme für die Vergabe von Online-Rechten an Sendeunternehmen. ==== Teil 4: Aufsicht ==== Regelt die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften und ihre Tätigkeiten. § 75 VGG -> [[Aufsichtsbehörde]] \\ Bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde. § 76 VGG -> [[Inhalt der Aufsicht]] \\ Regelt den Inhalt der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften. § 77 VGG -> [[Erlaubnis]] \\ Regelt die Erlaubnispflicht für Verwertungsgesellschaften. § 78 VGG -> [[Antrag auf Erlaubnis]] \\ Regelt das Verfahren zur Beantragung einer Erlaubnis. § 79 VGG -> [[Versagung der Erlaubnis]] \\ Regelt die Gründe für die Versagung einer Erlaubnis. § 80 VGG -> [[Widerruf der Erlaubnis]] \\ Regelt die Gründe für den Widerruf einer Erlaubnis. § 81 VGG -> [[Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis]] \\ Regelt die Zusammenarbeit bei der Erteilung und dem Widerruf von Erlaubnissen. § 82 VGG -> [[Anzeige]] \\ Regelt die Anzeigepflicht für Verwertungsgesellschaften ohne Erlaubnis. § 83 VGG -> [[Bekanntmachung]] \\ Regelt die Bekanntmachung von Erlaubnissen und Widerrufen im Bundesanzeiger. § 84 VGG -> [[Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige]] \\ Regelt die Folgen der Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige. § 85 VGG -> [[Befugnisse der Aufsichtsbehörde]] \\ Regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde. § 86 VGG -> [[Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum]] \\ Regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz im Ausland. § 87 VGG -> [[Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum]] \\ Regelt den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten. § 88 VGG -> [[Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft]] \\ Regelt die Unterrichtungspflichten der Verwertungsgesellschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde. § 89 VGG -> [[Anzuwendendes Verfahrensrecht]] \\ Regelt das anzuwendende Verfahrensrecht für die Aufsicht. § 90 VGG -> [[Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen]] \\ Regelt die Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen. § 91 VGG -> [[Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen]] \\ Regelt die Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen. ==== Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung ==== Regelt die Schiedsstellenverfahren und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. === Abschnitt 1: Schiedsstelle === Regelt die Organisation und Verfahren der Schiedsstelle. Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften § 92 VGG -> [[Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Schiedsstelle für Streitfälle. § 93 VGG -> [[Zuständigkeit für empirische Untersuchungen]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Schiedsstelle für empirische Untersuchungen. § 94 VGG -> [[Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Schiedsstelle für Streitfälle über Online-Rechte. § 95 VGG -> [[Allgemeine Verfahrensregeln]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensregeln der Schiedsstelle. § 96 VGG -> [[Berechnung von Fristen]] \\ Regelt die Berechnung von Fristen im Verfahren der Schiedsstelle. § 97 VGG -> [[Verfahrenseinleitender Antrag]] \\ Regelt den Antrag zur Einleitung eines Verfahrens vor der Schiedsstelle. § 98 VGG -> [[Zurücknahme des Antrags]] \\ Regelt die Zurücknahme eines Antrags vor der Schiedsstelle. § 99 VGG -> [[Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung]] \\ Regelt das Verfahren der Schiedsstelle. § 100 VGG -> [[Verfahren bei mündlicher Verhandlung]] \\ Regelt das Verfahren bei mündlicher Verhandlung vor der Schiedsstelle. § 101 VGG -> [[Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung]] \\ Regelt die Folgen des Nichterscheinens in der mündlichen Verhandlung. § 102 VGG -> [[Gütliche Streitbeilegung; Vergleich]] \\ Regelt die gütliche Streitbeilegung und den Vergleich vor der Schiedsstelle. § 103 VGG -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Regelt die Aussetzung des Verfahrens vor der Schiedsstelle. § 104 VGG -> [[Aufklärung des Sachverhalts]] \\ Regelt die Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren der Schiedsstelle. § 105 VGG -> [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch]] \\ Regelt den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle und den Widerspruch. Unterabschnitt 2: Besondere Verfahrensvorschriften § 106 VGG -> [[Einstweilige Regelungen]] \\ Regelt die einstweiligen Regelungen im Verfahren der Schiedsstelle. § 107 VGG -> [[Sicherheitsleistung]] \\ Regelt die Sicherheitsleistung im Verfahren der Schiedsstelle. § 108 VGG -> [[Schadensersatz]] \\ Regelt den Schadensersatz bei ungerechtfertigter Sicherheitsleistung. § 109 VGG -> [[Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag]] \\ Regelt die Beschränkung und das Absehen vom Einigungsvorschlag. § 110 VGG -> [[Streitfälle über Gesamtverträge]] \\ Regelt die Streitfälle über Gesamtverträge. § 111 VGG -> [[Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung]] \\ Regelt die Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung. § 112 VGG -> [[Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien]] \\ Regelt die empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien. § 113 VGG -> [[Durchführung der empirischen Untersuchung]] \\ Regelt die Durchführung der empirischen Untersuchung. § 114 VGG -> [[Ergebnis der empirischen Untersuchung]] \\ Regelt das Ergebnis der empirischen Untersuchung. § 115 VGG -> [[Verwertung von Untersuchungsergebnissen]] \\ Regelt die Verwertung von Untersuchungsergebnissen. § 116 VGG -> [[Beteiligung von Verbraucherverbänden]] \\ Regelt die Beteiligung von Verbraucherverbänden im Verfahren. Unterabschnitt 3: Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter § 117 VGG -> [[Kosten des Verfahrens]] \\ Regelt die Kosten des Verfahrens vor der Schiedsstelle. § 118 VGG -> [[Fälligkeit und Vorschuss]] \\ Regelt die Fälligkeit und den Vorschuss der Verfahrenskosten. § 119 VGG -> [[Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes]] \\ Regelt die Anwendung des Gerichtskostengesetzes auf das Verfahren. § 120 VGG -> [[Entscheidung über Einwendungen]] \\ Regelt die Entscheidung über Einwendungen gegen Verwaltungsakte. § 121 VGG -> [[Entscheidung über die Kostenpflicht]] \\ Regelt die Entscheidung über die Kostenpflicht im Verfahren. § 122 VGG -> [[Festsetzung der Kosten]] \\ Regelt die Festsetzung der Kosten im Verfahren. § 123 VGG -> [[Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen]] \\ Regelt die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung der Sachverständigen. Unterabschnitt 4: Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle § 124 VGG -> [[Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle]] \\ Regelt den Aufbau und die Besetzung der Schiedsstelle. § 125 VGG -> [[Aufsicht]] \\ Regelt die Aufsicht über die Schiedsstelle. § 126 VGG -> [[Beschlussfassung der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Beschlussfassung der Schiedsstelle. § 127 VGG -> [[Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle. === Abschnitt 2: Gerichtliche Geltendmachung === Regelt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. § 128 VGG -> [[Gerichtliche Geltendmachung]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. § 129 VGG -> [[Zuständigkeit des Oberlandesgerichts]] \\ Regelt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Streitfälle. § 130 VGG -> [[Entscheidung über Gesamtverträge]] \\ Regelt die Entscheidung über Gesamtverträge durch das Oberlandesgericht. § 131 VGG -> [[Ausschließlicher Gerichtsstand]] \\ Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten. ==== Teil 6: Übergangs- und Schlussvorschriften ==== Regelt die Übergangs- und Schlussvorschriften des Gesetzes. § 132 VGG -> [[Übergangsvorschrift für Erlaubnisse]] \\ Regelt die Übergangsvorschriften für Erlaubnisse. § 133 VGG -> [[Anzeigefrist]] \\ Regelt die Anzeigefrist für die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit. § 134 VGG -> [[Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes]] \\ Regelt die Anpassung des Statuts an die Vorgaben des Gesetzes. § 135 VGG -> [[Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes]] \\ Regelt die Informationspflichten bei Inkrafttreten des Gesetzes. § 136 VGG -> [[Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums]] \\ Regelt die Übergangsvorschriften für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums. § 137 VGG -> [[Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht]] \\ Regelt die Übergangsvorschriften für Rechnungslegung und Transparenzbericht. § 138 VGG -> [[Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde]] \\ Regelt die Übergangsvorschriften für Verfahren der Aufsichtsbehörde. § 139 VGG -> [[Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung]] \\ Regelt die Übergangsvorschriften für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung. § 140 VGG -> [[Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021]] \\ Regelt die Übergangsvorschriften zur Verlegerbeteiligung. § 141 VGG -> [[Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Übergangsvorschriften für vergriffene Werke und die Verordnungsermächtigung. Anlage (zu § 58 Absatz 2) -> [[Inhalt des jährlichen Transparenzberichts]] \\ Regelt den Inhalt des jährlichen Transparenzberichts. ===== siehe auch ===== -> [[Verwertungsgesellschaft]] \\ -> [[Richtlinie 2014/26/EU]] \\